Jugendliche (Personen unter 18 Jahre) dürfen nur ausgebildet oder beschäftigt werden, wenn die Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung vorliegt. Die Bescheinigung darf zu Beginn der Beschäftigung nicht älter als vierzehn Monate sein.
Kosten
Für die Untersuchung entstehen dem Auszubildenden sowie dem Betrieb keine Kosten, diese trägt das Land.